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Trinkwasserhygiene im Praxisbetrieb

>> Interview z.T. „Trinkwasserhygiene im Praxisbetrieb“

 

Die Wahrnehmung der Betreiberverantwortung aus dem Blickwinkel der Trinkwasserhygiene

Die Choleraepidemien des 18.- und 19 Jahrhunderts schärften das Bewusstsein für die Wasserhygiene. Im Vergleich zu der Anzahl der seinerzeitigen Todesfälle, nimmt sich die heutige Zahl von tödlichen Infektionen durch die Nutzung von Wasserversorgungssystemen gering aus. Aber eben nur im Vergleich mit der grauen Vorzeit! Heutzutage beklagen wir in Deutschland jährlich geschätzte 2000 – 3000 Todesfälle alleine aus Legionellenerkrankungen.
Denn die Legionelle weiß unser blindes Vertrauen in die vermeintlich sichere Anlagentechnik zu nutzen – sie vermehrt sich!

Stillstand im Leitungssystem, überdimensionierte Leitungen, zu geringe Betriebstemperaturen oder so genannte Totleitungen (Sackgassen der Trinkwasserinstallation) sind ohne Zweifel bestmögliche Grundlage für die innenseitige Anreicherung der Rohre mit Biofilm. Dieser Biofilm ist die ideale Heimstätte für Legionellen.

Nicht nur die Trinkwasseranlage muss dem entsprechen, was als juristischer (unbestimmter) Rechtsbegriff als anerkannte Regeln der Technik bezeichnet wird, sondern auch der Betrieb und die Nutzung der Anlage müssen fachlich korrekt erfolgen. Ist das Trinkwasserversorgungssystem mit festinstallierten Geräten verbunden, dann sind insbesondere hier gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen. Die Trinkwasserhygiene bietet Zündstoff innerhalb und außerhalb der Praxis.

Innerhalb der Praxis haftet der Inhaber bezogen auf die eingebrachten Sachen und für den ordnungsgemäßen Betrieb. Dieses ergibt sich aus dem Besitzrecht als Mieter der Praxisräume. Der Eigentümer als Vermieter oder Inhaber steht daneben in der Pflicht, die objektbezogenen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit der Anlage in technischer Hinsicht zu verantworten. Kennt der Mieter oder der Vermieter seine Pflichten nicht, ist dieses irrelevant für die haftungsrechtliche Beurteilung. Denn der Vermieter haftet nach dem Gesetz für die Instandhaltung der Anlage. Der Mieter ist in seinem Bereich verantwortlich für das Wohlergehen der Patienten und der dort Beschäftigten. Kommt es zu einem Befall der Anlage und einer sich daraus ergebenen Infektion eines Patienten oder Mitarbeiters, wird in dem Schadenersatzprozess zu klären sein, wem welches Maß an Sorgfalt oblag und wie Vermieter und Mieter dieses etwaig gesondert durch einen Vertrag geregelt haben.

Die Gerichte kennen die technischen Regelwerke (z. B. VDI 6023, DVGW W551) und orientieren sich daran, ob der ordnungsgemäße Betrieb (z. B. Warmwassertemperaturhöhe) tatsächlich gegeben war. In der Begründung zur novellierten Trinkwasserverordnung vom 01.11.2011 sind Zahnarztbehandlungsstühle namentlich als besondere Risikobereiche aufgeführt. Das Infektionsschutzgesetz stellt die Missachtung der Trinkwasserverordnung unter Strafe.
Der typische Schadenfall sieht so aus, dass einerseits bauseitige Defizite für das Verkeimen als Ursache erkannt werden. Andererseits wird im Regelfall dabei aber auch festgestellt, dass betrieblichen Aspekten nicht hinreichend Sorge getragen wurde.

Insbesondere gilt dieses für z. B. Nachspeisungen von Heizkörpern oder Verbindungen der Trinkwasserinstallation mit dem stagnierenden Wasser aus den befüllten Löschwasserleitungen.

Diesem Haftungsrisiko ist entgegenzutreten!

Maßnahmenplan:

1. Die gesetzlichen Anzeige-, Melde- und Beprobungspflichten sind zu erfüllen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine originäre Pflicht des Eigentümers des Objektes handelt. Steht ein Objekt unter Verwaltung, ist auch der Verwalter mit in der Pflicht, zumindest was entsprechende Beratungsaufgaben und Hinweispflichten betreffen.

2. Bei der Eigentumsübertragung von Objekten ist in dem notariellen Vertrag zwingend zu klären, dass die in den Objekten befindlichen Anlagen funktionstauglich und betriebssicher sind und in diesem Zustand übergeben werden.

3. Der Vermieter und der Mieter haben sich einen klaren Wissensstand zu den einzuhaltenden Pflichten aus dem Mietvertrag zu verschaffen. Allgemeinformeln wie „Hiermit erfolgt die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter“ bringen nur wenig Nutzen.

Zum einen hat der Vermieter in einem solchen Fall zu belegen, dass er den Mieter hinsichtlich der Einhaltung der übernommenen Verkehrssicherungspflichten überprüft hat. Zum anderen ist die obige Formulierung wenig geeignet, als eindeutige und hinreichend beschreibende Anweisung zu gelten.

Der Eigentümer muss im Rahmen der Übertragung der ihm obliegenden Verpflichtungen mit deutlichen Worten und in umfassender Breite die zu regelnden Tatbestände benennen und dieses auch später schriftlich belegen können. Die Bestimmtheitspflicht im Rahmen einer Verantwortungsübertragung trifft den Vermieter.

4. Gegenüber den Beschäftigten ist ein besonders Maß an Sorgfalt zu erfüllen.

Dem Stand der Technik ist Rechnung zu tragen. Die Beschäftigten sind in der Thematik Trinkwasserhygiene zu unterweisen und insbesondere für die Gefahrenmomente zu sensibilisieren (z. B. Wiederinbetriebnahme nach mehrtätigen/wochenlangen Betriebspausen).

5. Der jeweilige eigene Verantwortungsbereich (innerhalb und/oder außerhalb der Praxis) ist „makroskopisch“ zu untersuchen.

Gibt es offensichtliche Stagnationen oder Betriebsdefizite? Die Heranziehung eines Fachmannes ist in jedem Zweifelsfall anzuraten. Wer sehenden Auges ein Defizit in bauseitiger Hinsicht oder in betrieblichen Belangen toleriert, wird dafür zur Verantwortung gezogen.

6. Es sind sofort zwischen dem Vermieter und dem Mieter Absprachen dahingehend zu treffen, dass im Rahmen eines organisierten Miteinanders die Anforderungen der Trinkwasserverordnung umgesetzt werden.

Durch eine verantwortungsbewusste Verhaltensweise geben der Vermieter und der Mieter dadurch nach Außen zu erkennen, dass sie das ihnen Mögliche und Zumutbare tun um den Eintritt eines Schadenfalles zu verhindern.
Fazit:

Bezüglich des Betriebes einer Anlage ist seitens des Betreibers Fachkunde nachzuweisen und ausreichende Zuverlässigkeit zu belegen. Der Unternehmer und der Inhaber einer Trinkwasserinstallation haften nebeneinander dafür, dass das von ihnen abgegebene Wasser genusstauglich, rein und frei von krankheitserregenden Keimen ist.

Dieses ist nach § 4 der Trinkwasserverordnung dann zu vermuten, wenn die Anlage bauseitig und im Rahmen der betrieblichen Nutzung den Anforderungen der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Glück Auf

Hartmut Hardt,
Rechtsanwalt und Fachreferent des VDI und der TÜV NORD Gruppe für den Bereich technische Anlagensicherheit und Betreiberverantwortung

Witten, September 2012